Die im Rahmen des TSVG im Jahr 2019 geplante Richtlinie zur Kryokonservierung von Ei- und Samenzellen sowie männlichem Hodengewebe ist seit wenigen Wochen in Kraft. Durch den Gemeinsamen Bundesausschuß (G-BA) wurden die Rahmenbedingungen für eine Kostenübernahme seitens der gesetzlichen Krankenkassen festgelegt. Bevor deren Umsetzung allerdings erfolgen kann, bedarf es der Bestimmung geeigneter EBM- Abrechnungsziffern durch den Bewertungsausschuß. Diese sollten im Sommer 2021 vorliegen und ab diesem Zeitpunkt können die Leistungen seitens der Krankenkasse abgerechnet und vergütet werden. In der jetzigen Übergangsphase müssen alle Maßnahmen zum Fertilitätserhalt noch nach GOÄ in Rechnung gestellt werden. Den Patientinnen und Patienten wird geraten, diese geplanten Leistungen in einem formlosen Schreiben ihrer Krankenkasse anzuzeigen, um ab Eintreten der Abrechnungsmöglichkeit die entsprechende Vergütung rückwirkend zu erhalten. Diese Übergangsregelung gilt seit Februar 2021, also dem Inkrafttreten der Richtlinie. Eine Vergütung für Zeiträume vor der Richtlinie gibt es nicht.
Diese Richtlinie exkludiert derzeit noch die Kryokonservierung von Ovargewebe, welche separat in einem zweiten Verfahren zur Beurteilung aussteht.
Im Falle minderjähriger Patientinnen oder Patientinnen mit hormonsensitiven Mammakarzinomen ist aufgrund der Medikamentenzulassungsbeschränkung das Einholen der Kostenübernahme seitens der Krankenkasse VOR Beginn der Therapie indiziert, da sonst für die gesamte Leistung kein Anspruch besteht!
Beschluss (Inkrafttreten 20.02.2021)